Aufenthaltsrecht

Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten

Nach zweijährigem Bestand einer Ehe mit einem Deutschen steht dem ausländischen Ehepartner ein eigenständiges, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu. Eine Gesetzesänderung verkürzte diesen Zeitraum von vier auf zwei Jahre.

Besonderheiten und Fallstricke

Nach § 31 Aufenthaltsgesetz ist der Aufenthalt für nachgezogene ausländische Ehepartner in den ersten zwei Jahren abhängig vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese wird von der Ausländerbehörde meist als eine "häusliche Lebensgemeinschaft" interpretiert.

Zeitpunkt der Trennung ist maßgeblich

Für geschiedene Paare ist also der Zeitpunkt der Trennung äußerst wichtig. Wird die "häusliche Lebensgemeinschaft" aufgelöst, ist nach dem Verständnis der Ausländerbehörden damit auch die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst.

Nur Zeiten in Deutschland werden berücksichtigt

Für die Berechnung ob der zweijährige Bestand der Ehe mit einem Deutschen erfüllt ist, wird nur die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt, die in Deutschland verbracht wurde. Gerechnet wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der nachgezogene ausländische Ehepartner im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Zeiten, in denen der Ehepartner mit einem Touristenvisum in Deutschland lebte, oder in denen die Ehe im Ausland geführt wurde, werden nicht mitgerechnet.

Härtefallregeln und Ausnahmebestimmungen

In bestimmten Härtefällen sieht der Gesetzgeber vor, dass unabhängig von der Einhaltung der Zweijahresfrist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht voriegen kann. Dies ist insbesondere bei folgenden Umständen gegeben.

Tod des deutschen Ehepartners

Verstirbt der deutsche Ehepartner während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und während eine Aufenthaltserlaubnis vorlag, so tritt der eigenständige Aufenthalt unabhängig von der Zweijahresfrist ein.

Misshandlung des ausländischen Ehepartners

Werden schutzwürdige Belange des ausländischen Ehepartners beeinträchtigt z.B. wenn ihm aufgrund physischer und / oder psychischer Misshandlung nicht zugemutet werden kann, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Werden ausländische Frauen beispielsweise zur Prostitution gezwungen, dann kann diese Regelung der Ausweg aus der Unterdrückung sein.

Das Wohl eines Kindes

Ebenso zu den schutzwürdigen Belangen zählt das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Damit soll beispielsweise verhindert werden, dass die Kinder von ausländischen Ehepartnern (sexuell) missbraucht werden, und der ausländische Ehepartner es nicht wagt sich dagen zu wehren, weil er befürchtet ansonsten das Aufenthaltsrecht zu verlieren und die Abschiebung zu riskieren.

Aufenthaltsrecht bei Bezug von ALG II

Hat der ausländische Ehepartner das eigenständige Aufenthaltsrecht erworben, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres erteilt, auch wenn der Bezug von ALG II besteht. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegen u.a. nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis vor.